Satzung Schützenzug Nord

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahre 2004 in Meinerzhagen gegründete Zusammenschluss von Schützen führt den Namen „Schützenzug Nord“. Der Schützenzug Nord hat den Sitz in Meinerzhagen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Schützenzug Nord dient zur Pflege des Brauchtums und der Heimatverbundenheit, sowie der Förderung nachbarschaftlicher und freundschaftlicher Beziehungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Schützenzuges Nord zu richten; bei Kindern oder Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Schützenzug Nord bei der Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(4) Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft kann bis zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist braucht dabei nicht eingehalten werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Schützenzug Nord ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Jahres, für den letztmalig der Beitrag gezahlt wurde, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht geleistet wurde.
(4) Im Falle des Todes oder des Ausschlusses endet die Mitgliedschaft mit dem Tag des Todes oder des Ausschlusses.
(5) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Teile des Vermögens des Schützenzuges Nord.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgen keine Änderungen, so bleibt es bei dem zuletzt festgelegten Beitrag.
(3) Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Schützenzuges Nord findet bis zum 30.4. eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  (a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  (b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  (c) die Wahl der oder des Kassenprüfer(s)
  (d) die Aufstellung und/oder Änderung der Satzung
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Vorstandsbeschluss einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt hat. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag entrichtet haben und die Volljährigkeit besitzen.
(4) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kasse des Schützenzuges Nord wird in jedem Jahr durch ein oder zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung der Kassierer.

§ 9 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Schützenzuges Nord werden vom Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassierer, 2. Kassierer, Schriftführer, Beisitzer, 1. Zugführer sowie 2. Zugführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im schützenfestfreien Jahr für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl der jeweiligen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(3) Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand ein Mitglied als Ersatz bestimmen. Dieses Mitglied hat bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten wie ein regulär gewähltes Vorstandsmitglied. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss die Wahl durch die Mitglieder bestätigt werden.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen des Schützenzuges Nord nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen begrenzt ist. Demgemäß sollen und müssen in alle im Namen des Schützenzuges Nord abgeschlossenen Verträge oder sonstige abzugebende Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen des Schützenzuges Nord haften.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse enthalten muss.

§ 10 Auflösung des Schützenzuges

(1) Die Auflösung des Schützenzuges Nord bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Schützenzug Nord soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Meinerzhagen, 07.März 2006

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